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   KG, 17.02.2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00)   

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KG, 17.02.2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00) (https://dejure.org/2000,21109)
KG, Entscheidung vom 17.02.2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00) (https://dejure.org/2000,21109)
KG, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00) (https://dejure.org/2000,21109)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
    Auszug aus KG, 17.02.2000 - 1 Ss 418/99
    Es hat aber übersehen, daß der Angeklagte bei der Bemessung der wegen der abzuurteilenden Tat zu bildenden Strafe des Vorteils nicht verlustig gehen darf, den er durch die frühere Gesamtstrafenbildung erlangt hatte; daher darf sie zusammen mit der bereits voll verbüßten Strafe die frühere Gesamtstrafe nicht übersteigen (vgl. BGHSt 12, 94, 95; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 331 Rdn. 72).
  • BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/00

    Reichweite der Kunstfreiheit - Deutschland muss sterben

    a) den Beschluss des Kammergerichts vom 17. Februar 2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00) -,.

    Der Beschluss des Kammergerichts vom 17. Februar 2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00) -, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1999 - (568) 81 Js 2304/97 Ns (1/99) - und das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. November 1998 - 243 Ds 38/98 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • OLG Frankfurt, 01.04.2021 - 3 Ss 18/21

    Gesamtstrafenbildung und Verschlechterungsverbot

    3 St 25/58">NJW 1958, 1406, BGH NJW 1959, 56; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06, Rn. 6 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 Ss 418/99 Rn. 4 ; Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn. 44a; Jäger a. a. O. 19).

    3 St 25/58">NJW 1958, 1406, ihm ausdrücklich folgend BGH NJW 1959, 56; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 200 - 1 Ss 418/99, Rn. 4 ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06, Rn. 6 ; vgl. auch BGH NStZ 1986, 423; ausdrücklich zustimmend Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn. 44a; Jäger a. a. O. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 331 Rn. 18 a. E.; MüKoStPO/Quentin 1. Aufl. 2016, § 331 Rn. 44; referierend Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch a. a. O. Rn. 26).

    Da auszuschließen ist, dass die Kammer, die die ihr gesetzte Obergrenze nicht unterschreiten wollte, bei Berücksichtigung der niedrigeren Obergrenze eine noch niedrigere Strafe verhängt hätte, konnte der Senat insoweit (auch ohne diesbezüglichen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft) in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 382; BGH NStZ 2001, 645; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06, Rn. 8 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 200 - 1 Ss 418/99 Rn. 5 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 354 Rn. 10).

  • KG, 23.03.2001 - 1 Ss 76/01
    Da es ausgeschlossen erscheint, daß das Amtsgericht bei Vermeidung des aufgezeigten Rechtsfehlers auf eine andere Strafe erkannt hätte, kann der Senat vorliegend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. KG, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00) -? vom 9. Februar 1998 - (3) 1 Ss 302/97 (114/97) - und Urteil vom 20. September 1996 - (5) 1 Ss 145/96 (2/96) -) die Tagessatzhöhe selbst festsetzen.
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